Förderung von Junglandwirt/-innen
Mit dieser Förderung in der ländlichen Entwicklung wird die Erstniederlassung (Bewirtschaftung) und damit die erstmalige Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirt/-innen unterstützt. Die Übergabe (Eigentumsübergang) ist nicht Voraussetzung.
										Fördervoraussetzungen
- Frist für die Antragsstellung: Innerhalb eines Jahres ab erster Niederlassung! Beispiel: Wenn die erste Niederlassung am 1. Juli 2025 erfolgte, ist der Antrag spätestens bis 1. Juli 2026 zu stellen.
 - Was gilt als erste Niederlassung: Der Zeitpunkt der Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.
 - Die erste Niederlassung muss spätestens in jenem Kalenderjahr erfolgen, in dem der Junglandwirt bzw. die Junglandwirtin 40 Jahre alt wird (Beispiel: Jahrgang 1985 – späteste Niederlassung 31. Dezember 2025).
 - Mindestqualifikation: Für die Bewirtschaftung des Betriebes geeignete Facharbeiterprüfung oder einschlägige höhere Ausbildung. Liegt die Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung noch nicht vor, so kann diese innerhalb von zwei Jahren, in begründeten Fällen innerhalb von drei Jahren, ab der ersten Niederlassung nachgereicht werden.
 - Bei Antragstellung müssen mindestens drei Hektar LN (inkl. anteiliger Alp-Weideflächen) bewirtschaftet werden. Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbau und der Bienenhaltung, die weniger als drei Hektar LN bewirtschaften, müssen über einen eigenen Einheitswert bzw. einen Zuschlag zum Einheitswert für diesen Betriebszweig verfügen (eine Nachfrist für den Nachweis des erhöhten Einheitswertes ist möglich).
 - Der Arbeitsbedarf auf einem bestehenden Betrieb umfasst mindestens 0,5 bAK (betrieblicher Arbeitskräftebedarf nach standardisierter Ermittlung) oder 8.000 Euro Standardoutput.
 - Es muss ein Betriebskonzept erstellt werden.
 - Mindestens die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger wird auf selbst bewirtschafteter Fläche ausgebracht, darüber hinaus bestehen Düngerabnahmeverträge. Maximal 170 Kilogramm Stickstoff aus Wirtschaftsdünger je Hektar werden ausgebracht.
 - Bei Personenvereinigungen (z. B. Personengemeinschaften zwischen Eltern und Kindern), bei denen die langfristige und wirksame Kontrolle nicht über Geschäftsanteile festgelegt ist, ist der Nachweis über die Ausübung der Kontrolle durch geeignete vertragliche Vereinbarungen zu erbringen. Diese Vereinbarung muss von allen beteiligten Bewirtschafter/-innen unterschrieben sein.
 
Prämienhöhe
- Basisprämie: 3.500 Euro
 - Meisterbonus: 5.000 Euro
 - Eigentumsübergang: 2.500 Euro
 - Aufzeichnungsbonus: 4.000 Euro
 
Auflagen
Die Bewirtschaftung des Betriebes ist bis zur Letztzahlung aber für mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten. Die Antragsunterlagen und weitere Informationen können bei Larissa Zech angefordert werden.