Jagd, Forst, Umwelt und Erneuerbare Energien
Das sind die EU-Renaturierungsverordnung sowie die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Beide Regelwerke wurden im Ausschuss intensiv diskutiert, da sie aus Sicht der Praxis erhebliche rechtliche, wirtschaftliche und bürokratische Auswirkungen haben.
EUDR: Verschoben, aber nicht gelöst
Die EU-Entwaldungsverordnung wurde zwar zeitlich verschoben, doch herrscht Einigkeit darüber, dass eine bloße Fristverlängerung ohne inhaltliche Korrekturen nicht ausreicht. Nach wie vor wird die Einführung einer Null-Risiko-Variante gefordert. Länder und Regionen ohne Entwaldungsproblem sollen damit von aufwendigen Sorgfaltspflichten, Georeferenzierungen und zusätzlichen Meldesystemen ausgenommen werden.
LK-Präsident Josef Moosbrugger kritisierte erneut das Vorgehen auf EU-Ebene und sprach von einem politischen „Katz-und-Maus-Spiel“. Das Thema werde zum zweiten Mal verschoben, ohne klare Entscheidungen zu treffen. Die bisherigen Änderungen seien „scheinheilig“ und änderten am Status quo kaum etwas. Sein Fazit: Notwendig sei eine echte inhaltliche Abänderung – im Idealfall die vollständige Aufhebung der Richtlinie.
Auch KR Andreas Bitschnau betonte, dass die EUDR nicht nur die Landwirtschaft betreffe. Forst- und Wasserwirtschaft seien in gleicher Weise betroffen, würden in der öffentlichen Diskussion aber oft ausgeblendet. Die gesellschaftliche Wahrnehmung werde stark durch internationale Beispiele von Raubbau und großflächiger Entwaldung geprägt, die mit der nachhaltig geführten Forstwirtschaft in Österreich nicht vergleichbar seien. Eine differenzierte Strategie sei daher unerlässlich.
LK-Präsident Josef Moosbrugger kritisierte erneut das Vorgehen auf EU-Ebene und sprach von einem politischen „Katz-und-Maus-Spiel“. Das Thema werde zum zweiten Mal verschoben, ohne klare Entscheidungen zu treffen. Die bisherigen Änderungen seien „scheinheilig“ und änderten am Status quo kaum etwas. Sein Fazit: Notwendig sei eine echte inhaltliche Abänderung – im Idealfall die vollständige Aufhebung der Richtlinie.
Auch KR Andreas Bitschnau betonte, dass die EUDR nicht nur die Landwirtschaft betreffe. Forst- und Wasserwirtschaft seien in gleicher Weise betroffen, würden in der öffentlichen Diskussion aber oft ausgeblendet. Die gesellschaftliche Wahrnehmung werde stark durch internationale Beispiele von Raubbau und großflächiger Entwaldung geprägt, die mit der nachhaltig geführten Forstwirtschaft in Österreich nicht vergleichbar seien. Eine differenzierte Strategie sei daher unerlässlich.
Renaturierungsverordnung: Ambitionierte Ziele, schwierige Umsetzung
Die EU-Renaturierungsverordnung wurde im Trilog am 9. November 2023 beschlossen, am 22. November auf Botschafterebene angenommen, am 27. Februar 2024 im Europäischen Parlament bestätigt und schließlich am 17. Juni 2024 im EU-Rat beschlossen. Ziel ist die langfristige Wiederherstellung biodiverser und resilienter Ökosysteme. Bis 2030 sollen 20 Prozent der Landes- und Meeresflächen renaturiert werden, bis 2050 alle wiederherstellungsbedürftigen Ökosysteme.
Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasser-Ökosystemen. Zahlreiche Lebensraumtypen – von Salzwiesen über montane und subalpine Fichtenwälder bis hin zu Hochmooren – sollen schrittweise in einen guten Zustand gebracht werden. Vorgesehen sind Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 30 Prozent der betroffenen Flächen bis 2030,
60 Prozent bis 2040 und 90 Prozent bis 2050. Die konkrete Ausweisung erfolgt über nationale Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 15, die bis spätestens 1. September 2026 an die EU zu übermitteln sind. Vorrang haben Maßnahmen auf Natura-2000-Flächen, für sehr häufig vorkommende Lebensraumtypen bestehen Ausnahmen. Für Waldökosysteme wurden mehrere Indikatoren festgelegt, darunter der Index häufiger Waldvogelarten, die Waldvernetzung, der Vorrat an organischem Kohlenstoff, stehendes und liegendes Totholz, die Altersstruktur sowie die Baumartenvielfalt. Alle Indikatoren müssen ab Inkrafttreten einen Aufwärtstrend aufweisen, wobei der Waldvogelindex verpflichtend bleibt. Ausnahmen gelten bei höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen, Waldbränden oder klimabedingten Veränderungen.
Artikel 4 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasser-Ökosystemen. Zahlreiche Lebensraumtypen – von Salzwiesen über montane und subalpine Fichtenwälder bis hin zu Hochmooren – sollen schrittweise in einen guten Zustand gebracht werden. Vorgesehen sind Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 30 Prozent der betroffenen Flächen bis 2030,
60 Prozent bis 2040 und 90 Prozent bis 2050. Die konkrete Ausweisung erfolgt über nationale Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 15, die bis spätestens 1. September 2026 an die EU zu übermitteln sind. Vorrang haben Maßnahmen auf Natura-2000-Flächen, für sehr häufig vorkommende Lebensraumtypen bestehen Ausnahmen. Für Waldökosysteme wurden mehrere Indikatoren festgelegt, darunter der Index häufiger Waldvogelarten, die Waldvernetzung, der Vorrat an organischem Kohlenstoff, stehendes und liegendes Totholz, die Altersstruktur sowie die Baumartenvielfalt. Alle Indikatoren müssen ab Inkrafttreten einen Aufwärtstrend aufweisen, wobei der Waldvogelindex verpflichtend bleibt. Ausnahmen gelten bei höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen, Waldbränden oder klimabedingten Veränderungen.
Kosten, Datenlage und Finanzierung
Die finanziellen Auswirkungen der Verordnung sind beträchtlich. Für Maßnahmen wie die Förderung von Totholz oder das Stehenlassen von Veteranenbäumen werden über einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren Kosten in zweistelliger bis dreistelliger Millionenhöhe geschätzt. Besonders herausfordernd ist die Wiederherstellung von Mooren. Die Umweltbundesanstalt geht von rund 25.000 Hektar degradierter Moorflächen aus, ohne dabei detailliert auf die aktuelle Nutzung einzugehen. Die Umsetzung gilt als technisch komplex und finanziell schwer abschätzbar.
Kritisch gesehen wird ein statischer Ansatz, der dynamische Prozesse wie den Klimawandel zu wenig berücksichtigt. Zudem werde dort, wo bereits naturnah und nachhaltig gewirtschaftet wird – etwa in vielen Bergwäldern Westösterreichs – kein Ausgleich für den guten Zustand vorgesehen. Große Bedeutung kommt der Erstbewertung des Ist-Zustandes zu. Die Kartierung der Lebensraumtypen erfolgt durch die Umweltbundesanstalt, wobei Österreich im europäischen Vergleich besonders streng eingestuft erscheint. Monitoring, Berichte und Kontrollen sind fix vorgesehen. Offen bleibt, wer diese dauerhaft finanzieren soll. In den Ländern wächst die Sorge, dass dafür Mittel aus der GAP herangezogen werden könnten.
Kritisch gesehen wird ein statischer Ansatz, der dynamische Prozesse wie den Klimawandel zu wenig berücksichtigt. Zudem werde dort, wo bereits naturnah und nachhaltig gewirtschaftet wird – etwa in vielen Bergwäldern Westösterreichs – kein Ausgleich für den guten Zustand vorgesehen. Große Bedeutung kommt der Erstbewertung des Ist-Zustandes zu. Die Kartierung der Lebensraumtypen erfolgt durch die Umweltbundesanstalt, wobei Österreich im europäischen Vergleich besonders streng eingestuft erscheint. Monitoring, Berichte und Kontrollen sind fix vorgesehen. Offen bleibt, wer diese dauerhaft finanzieren soll. In den Ländern wächst die Sorge, dass dafür Mittel aus der GAP herangezogen werden könnten.
Nationales Naturschutzrecht: Klarheit statt Bürokratie
Parallel zur EU-Ebene steht eine Evaluierung des Gesetzes für Natur- und Landschaftsschutz (GNL) an. Waldverband und Landwirtschaftskammer fordern eine deutliche Entbürokratisierung. Dazu zählen klare Regelungen zu Gastbaumarten für den klimafitten Waldumbau, Ausnahmen im Uferschutz für forstliche Bewirtschaftung nach Forstgesetz, Anpassungen bei Forstwegen an den Stand der Technik sowie Erleichterungen bei Bodenvorbereitung, Genehmigungen und ökologischer Bauaufsicht.
Zentral ist zudem die Forderung, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung als ausreichende Grundlage für Ausnahmen gilt. Die fachliche Beurteilung solle durch land- und forsttechnische Sachverständige erfolgen und nicht ausschließlich durch Naturschutzbehörden.
Zentral ist zudem die Forderung, dass die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung als ausreichende Grundlage für Ausnahmen gilt. Die fachliche Beurteilung solle durch land- und forsttechnische Sachverständige erfolgen und nicht ausschließlich durch Naturschutzbehörden.
Fazit
Die Ziele von Biodiversität, Klimaschutz und nachhaltiger Nutzung werden grundsätzlich unterstützt. Ohne praxistaugliche Ausnahmen, realistische Indikatoren, klare Zuständigkeiten und eine gesicherte Finanzierung drohen jedoch massive Belastungen für bäuerliche Betriebe, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft. Aus Sicht des Ausschusses braucht es daher Differenzierung, Augenmaß und eine deutliche Entbürokratisierung – auf EU- wie auf nationaler Ebene.