Fragen und Antworten zur Biodiversität am Acker (UBB/Bio)
Wer muss eine Biodiversitätsfläche anlegen?
Teilnehmer an der ÖPUL- Maßnahme Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) oder Biologische Wirtschaftsweise. Ab eine Ackerfläche von mehr als 2 ha sind auf zumindest 7% der Ackerflächen des Betriebes Biodiversitätsflächen anzulegen.
Bei Betrieben unter 10 ha Gesamtackerfläche kann diese Verpflichtung auch mittels einer Anlage von zusätzlichen Biodiversitätsflächen auf Grünland erfolgen.
Wie sieht eine Anlageverpflichtung bei Ackerfeldstücken mit mehr als 5 ha aus?
Auf Ackerfeldstücken mit mehr als 5 ha sind am Feldstück Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen von in Summe zumindest 0,15 ha anzulegen.
Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha Ackerfläche am Betrieb.
Zur Erreichung der zumindest 0,15 ha können auch dem Feldstück zugeordnete flächige GLÖZ-Landschaftselemente oder Agroforststreifen angerechnet werden, die jedoch nicht für die Erreichung der 7%-Grenze berücksichtigt werden.
Was ist auf einer Biodiversitätsfläche am Acker einzusäen?
Es hat eine Neuansaat oder Einsaat einer geeigneten Saatgutmischung mit mind. 7 insektenblütigen Mischungspartnern aus 3 Pflanzenfamilien sowie maximal 10% nicht insektenblütigen Mischungspartner im Bestand zu erfolgen.
Diese Bienenmischung darf aus winterharten oder abfrostenden Arten bestehen.
Flächen, die seit Mehrfachantrag 2020 durchgehend Grünbrache waren oder als Grünbrache oder Ackerfutterfläche mit entsprechenden Codes (DIV; AG OG; ZOG; WF; ENP oder K20) beantragt waren und seither nicht umgebrochen wurden, sind von einer Neuansaat ausgenommen.
Bis wann muss die Biodiversitätsfläche am Acker angelegt sein?
Die Neunansaat hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen. Ein Umbruch ist frühestens am 15. September des 2. Jahres erlaubt. Im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits nach dem 31. Juli des 2. Jahres möglich.
Welche Pflege-/Nutzungsauflagen sind auf der Biodiversitätsfläche einzuhalten?
Die Biodiversitätsfläche muss mindestens 1x jedes zweite Jahr gemäht oder gehäckselt werden. Mähen/Häckseln ist maximal 2x pro Jahr erlaubt. Das Mähgut darf von der Fläche verbracht und genutzt werden. Auf 75% der Biodiversitätsflächen ist das Mähen/Häckseln frühestens ab 1. August erlaubt, auf den anderen 25% ist dies ohne zeitliche Einschränkung möglich. Auf allen Biodiversitätsflächen wird die Einhaltung dieser Pflege- bzw. Nutzungsauflagen über das Flächenmonitoring überprüft.
Eine einmalige Beweidung ist erst ab dem 1. August erlaubt (Schlagnutzungsart "Sonstiges Feldfutter“), ein Drusch ist nicht erlaubt. Sowohl der Einsatz von Pflanzenschutzmittel als auch jegliche Düngung sind vom 1. Jänner des Jahres der ersten Angabe des Schlages als Biodiversitätsfläche im Mehrfachantrag bis zum Umbruch oder anderweitiger Deklaration der Flächen verboten. Die Beseitigung von Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
Im Jahr der ersten Beantragung ist ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern auch vor dem 1. August zulässig. Dieser Pflegeschnitt zählt nicht als Mahd/Häckseln hinsichtlich der Maximalanzahl und der 25%-Grenze, wenn er nicht von der Fläche verbracht wird.
Eine einmalige Beweidung ist erst ab dem 1. August erlaubt (Schlagnutzungsart "Sonstiges Feldfutter“), ein Drusch ist nicht erlaubt. Sowohl der Einsatz von Pflanzenschutzmittel als auch jegliche Düngung sind vom 1. Jänner des Jahres der ersten Angabe des Schlages als Biodiversitätsfläche im Mehrfachantrag bis zum Umbruch oder anderweitiger Deklaration der Flächen verboten. Die Beseitigung von Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
Im Jahr der ersten Beantragung ist ein Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern auch vor dem 1. August zulässig. Dieser Pflegeschnitt zählt nicht als Mahd/Häckseln hinsichtlich der Maximalanzahl und der 25%-Grenze, wenn er nicht von der Fläche verbracht wird.
Sind beim Auftreten unerwünschter Pflanzen häufigere Pflegemaßnahmen zulässig?
Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ragweed kann - sofern auf mehr als 25 % der Biodiversitätsflächen derartige invasive Pflanzenarten auftreten - eine Mahd oder das Häckseln der betroffenen Fläche bereits vor dem 1. August erfolgen, um die Ausbreitung einzudämmen. Innerhalb der zweijährigen Mindestanlagedauer ist es in diesem Fall auch möglich, öfters als 2 x pro Jahr zu mähen/häckseln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.