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Steuerbonus für Alleinverdiener und Alleinerzieher

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04.02.2026 | von Dr. Erich Moser

Verheiratete, Lebensgefährten, eingetragene Partner und alleinlebende Elternteile - jeweils mit mindestens einem Kind - haben die Möglichkeit, sich ihr Geld (zurück-)zuholen.

Zahlt jemand überhaupt keine Steuer, kann es auch eine Gutschrift (Negativsteuer) geben.

Alleinverdienerin oder Alleinverdiener ist,
  • wer selbst oder wessen (Ehe-)Partnerin oder (Ehe-)Partner für mindestens sieben Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für ein oder mehrere Kinder hat und
  • wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Die (Ehe-)Partnerin/​der (Ehe-)Partner muss unbeschränkt steuerpflichtig sein, und die (Ehe-)Partner dürfen nicht dauernd getrennt leben.
Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ist,
  • wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und
  • für mindestens sieben Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens ein Kind hat.
Der Steuervorteil für derartige Personen ist der altbekannte Alleinverdiener-/​Alleinerzieher-Absetzbetrag. Dieser beträgt jährlich (für 2025)
  • bei einem Kind 601 Euro,
  • bei zwei Kindern 813 Euro,
  • und für das dritte und jedes weitere Kind ist eine Erhöhung um jeweils 268 Euro jährlich vorgesehen.
Ab der Veranlagung 2023 werden die Beträge jährlich indexangepasst. Der Alleinverdiener-/​Alleinerzieher-Absetzbetrag wird direkt von der Lohn- bzw. Einkommensteuer abgezogen. Derjenige, der keine oder zu wenig Steuer bezahlt, erhält vom ­Finanzamt entweder mittels Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung und darauffolgenden Einkommensteuerbescheids die sogenannte Negativsteuer als Gutschrift. Im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können pauschalierte Land- und Forstwirte mit mindestens einem Kind, die nicht beim Finanzamt veranlagt sind, den Alleinverdiener-/​Alleinerzieher-Absetzbetrag als Negativsteuer mit den Formularen E1, E1c und L1k bzw. über FinanzOnline, bei Zutreffen der Voraussetzungen, beantragen.
Alleinerzieher.jpg © stock.adobe.com
Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher haben die Möglichkeit, einen Steuervorteil zu nutzen. © stock.adobe.com

Wann man Alleinverdiener ist

Selbstverständlich wenn man sämtliches Familieneinkommen selbst verdient. Es ist aber auch nicht schädlich, wenn bei Alleinverdienern der Partner 2025 bis zu 7.284 Euro im Jahr "dazuverdient". In den Jahren davor ist die erlaubte Zuverdienstgrenze des Partners entsprechend geringer (2024: 6.937 Euro, 2023: 6.312 Euro, bis 2022: 6.000 Euro). Nicht so klar in der Praxis ist, wie sich diese Verdienstgrenze des Partners berechnet, das heißt, wie man weiß, was in diesen Grenzbetrag einbezogen werden muss und was nicht. Bei der Verdienstermittlung müssen immer alle Einkünfte des "Nebenverdieners" aus dem ganzen Jahr zusammengerechnet werden. Es müssen also auch jene Verdienste eines Jahres mitberücksichtigt werden, die vor der Heirat (vor Beginn der Lebensgemeinschaft bzw. eingetragenen Partnerschaft) oder nach einer Scheidung (nach einem Auseinandergehen) oder nach dem Tod des Partners erzielt wurden, also auch aus der "partnerlosen" Zeit dieses Jahres. Grundsätzlich zählen zu den Verdiensten, die man berücksichtigen muss, alle beruflichen Einnahmen. Einkünfte, die man für eine begünstigte Auslandstätigkeit bezieht sowie Einkünfte von Entwicklungshelfern sind für den Alleinverdienerabsetzbetrag genauso schädlich wie Einkünfte, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellt werden. Weiters schädlich sind beispielsweise steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Aktiendividenden, Zinsen), auch wenn sie endbesteuert sind.

Auch das steuerfreie Wochengeld ist für den Alleinverdienerabsetzbetrag mitzurechnen. Andere von der Einkommensteuer befreite Einkünfte, wie zum Beispiel Karenzurlaubsgeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, sind für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages jedoch nicht schädlich. Aufpassen müssen Alleinverdiener, wenn eine Scheidung ins Haus steht, denn es wird vom Finanzamt das Sechsmonate-Verheiratetsein genau nach Tagen nachgerechnet. Im Falle einer Scheidung gehört nämlich der Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils oder des Beschlusses noch zur Sechsmonate-Periode dazu, genauso wie der Tag der Eheschließung. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher zu, wenn ein Steuerpflichtiger beispielsweise zu Beginn des Kalenderjahres (1. Jänner) verheiratet ist und die Ehe nicht vor dem 2. Juli geschieden wird. Wie beim Auseinandergehen von Lebensgefährten vorzugehen ist, darüber besteht auch seitens der Abgabenverwaltung keine einheitliche Vorgangsweise (Beweis nach dem, was die lieben netten Nachbarn so alles ausplaudern oder Wohnbeweis laut Meldezettel oder vielleicht sogar der große Lauschangriff?).

Die gleichen Auswirkungen wie die Auflösung der Ehe oder Partnerschaft hat der Tod des (Ehe-)Partners oder des ­Lebensgefährten. Passiert das plötzliche Verscheiden vor Ablauf von sechs Monaten im Kalenderjahr, dann ist das positive Steuerzuckerl des Alleinverdiener-Absetzbetrages gleich mitgestorben. In der Praxis ist dies aber egal, da dem überlebenden Ehepartner im Regelfall der Alleinerzieher-Absetzbetrag zusteht. Bei bloß krankheitsbedingter räumlicher Trennung steht der Alleinverdiener-Absetzbetrag weiterhin zu.
Viele pauschalierte Land- und Forstwirte haben bisher, da sie nicht einkommensteuerpflichtig sind, keine Einkommensteuererklärung eingereicht. Insbesondere pauschalierte Land- und Forstwirte mit mindestens einem Kind im Vollerwerb unter der Gewinnfreigrenze von 13.308 Euro im Jahr 2025 (12.816 Euro im Jahr 2024, 11.693 Euro im Jahr 2023 bzw. 11.000 Euro in den Jahren davor), bei denen die Partnerin lediglich Einkünfte von höchstens 7.284 Euro (6937 Euro im Jahr 2024, 6.312 Euro im Jahr 2023 bzw. 6.000 Euro in den Jahren davor) jährlich erzielt, sollten - sofern sie es bisher nicht getan haben - je nach Einzelfall rückwirkend für die letzten fünf Jahre, somit (noch) ab dem Kalenderjahr 2021, die Negativsteuer (zumindest) mittels der Formulare E1, E1c und L1k bzw. über FinanzOnline beantragen.

Zur Information: Im Kalenderjahr 2026 liegt die Steuerfreigrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben bei 13.539 Euro, und der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt jährlich bei einem Kind 612 Euro, bei zwei Kindern 828 Euro, und für das dritte und jedes weitere Kind ist eine Erhöhung von 273 Euro jährlich vorgesehen. Die Höhe der jährlichen Einkünfte des Partners bzw. der Partnerin darf höchstens 7.411 Euro betragen. Eine diesbezügliche Negativsteuer wäre im Kalenderjahr 2027 für 2026 durch die Einkommensteuererklärung geltend zu ­machen.

Kindermehrbetrag

Ergibt sich für 2025 und 2024 eine Einkommensteuer unter 700 Euro (2023 und 2022: 550 Euro, 2021: 250 Euro), dann erhalten Alleinverdiener und Alleinerzieher mit einem Kind die Differenz zwischen 700 Euro jährlich und der (niedrigeren) Steuer als Kindermehrbetrag erstattet. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 700 Euro. Voraussetzung ist, dass an zumindest 30 Tagen im Kalenderjahr betriebliche oder nichtselbstständige Einkünfte oder ganzjährig nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sind und der (Ehe-)Partner 2025 aus betrieblichen und/​oder nichtselbstständigen Einkünften ein Einkommen erzielt hat, aus dem sich eine Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge von weniger als 700 Euro ergibt. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 700 Euro.

5 Beispiele

1| Zwei Liebende mit Kind und Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gehen am 13. März 2025 den Bund fürs Leben ein, und nachdem die Gefühle für­einander nach und nach abkühlen, wird die Ehe mit Wirkung vom 13. September 2025 geschieden. Die Ehe dauert also bis zum 12. September 2025. Es steht somit kein Alleinverdiener-Absetzbetrag zu. Der eine Tag kostet 601 Euro an Steuer! Wäre nämlich die Scheidung am 14. September passiert - Dauer der Ehe bis 13. September - dann wäre der Alleinverdiener-Absetzbetrag zugestanden.

2| Freundin und Freund beziehen im April eine gemeinsame Wohnung, was für die Finanzverwaltung als Indiz für den Beginn der Partnerschaft gilt. Am 30. Juni 2025 kommt ein Kind zur Welt, und dafür gibt’s schon rückwirkend ab Juni 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Wenn die Partnerschaft - hoffentlich - auch noch am 31. Dezember 2025 bestanden hat, dann kann es überdies auch noch den Alleinverdiener-Absetzbetrag in Höhe von 601 Euro geben.

3| Eine Lebenspartnerschaft besteht schon längere Zeit. Im September 2025 kommt ein Kind zur Welt, wofür es ab diesem Monat Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gibt. Frage: Gibt’s auch den Alleinverdiener-Absetzbetrag? Antwort: Nein, denn es wurde nicht für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen.

4| Ein Mann ist zunächst in Lebensgemeinschaft und dann drei Monate verheiratet, wobei die Frau kein Einkommen bezieht. Dann: Scheidung. Der Hallodri zieht die restlichen vier Monate des Jahres zu seiner neuen Freundin, die zwar auch über kein Einkommen verfügt, dafür aber schon ein Kind hat. Welchen Absetzbetrag bekommt er in diesem Jahr? Keinen von beiden. Selbst schuld, denn in der Lebensgemeinschaft bzw. Ehe fehlt das Kind, das Zusammenleben mit Freundin und Kind ist zu kurz.

5| In einer vermeintlich intakten Familie mit einem Kind ist der Vater von Juni bis Oktober 2025 Alleinverdiener. Plötzlich kommt es zur Scheidung, das Kind bleibt beim Vater, der nun von Oktober bis Dezember Alleinerzieher ist. Die Finanz gibt ihm den Alleinverdiener-Absetzbetrag in Höhe von 601 Euro! Wieso? Hiezu gibt es eine Sonderregel. Wer während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als sechs Monaten vorerst Alleinverdiener mit einem Kind und anschließend Alleinerzieher mit diesem Kind ist, dem steht für dieses Jahr der Alleinverdiener-Absetzbetrag zu. Ist er zunächst Alleinerzieher und anschließend Alleinverdiener mit diesem Kind, so bekommt er den Alleinerzieher-Absetzbetrag. Eigentlich ist dies bloß eine akademische Frage, denn beide Absetzbeträge sind ohnehin gleich hoch.
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